Es sollen Projekte zur Standardisierung, Qualifizierung und Validierung von NAMs gefördert werden, die einen interdisziplinären Ansatz verfolgen. Die Projekte sollen durch die internationale Zusammenarbeit in einem Konsortium öffentlicher und privater Partner einen Mehrwert generieren. Nachfolgende Beschreibungen und Kriterien sind dabei zu berücksichtigen.
2.1 Module
Projekte können sich in zwei verschiedenen Modulen bewerben. Die Module unterscheiden sich im geforderten Technologiereifegrad und verlangen daher unterschiedliche Arbeitspakete und Ergebnisse. Je nach voraussichtlichem Zeitrahmen und Fortschritt können Projekte, die in Modul I beginnen, in Modul II übergehen. In diesem Fall ist ein meilensteinbasierter Ansatz obligatorisch und die Anforderungen beider Module können gelten.
Modul I
Von den in diesem Modul eingereichten Projektvorschlägen wird erwartet, dass sie ein TRL von 3 bis 4 aufweisen. Innerhalb dieses Moduls können Projekte daher beispielsweise Übertragbarkeitsstudien durchführen, um ihr Modell entsprechend zu qualifizieren. Es wird dringend empfohlen, sich mit den zuständigen Regulierungsbehörden, zum Beispiel Europäische Arzneimittelbehörde (EMA), Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) oder das Paul-Ehrlich-Institut (PEI), abzustimmen. Die Genehmigung einer OECD-Richtlinie ist kein notwendiger Endpunkt im Rahmen einer Modul I-Einreichung.
Modul II
Von Anträgen, die in diesem Modul eingereicht werden, wird ein TRL von 5 bis 7 erwartet. Innerhalb dieses Moduls können Projekte daher beispielsweise eine Ringstudie oder ähnliche Bemühungen gemäß den etablierten regulatorischen Verfahren durchführen, um die vorliegende Methode zu validieren und so eine zeitnahe regulatorische Akzeptanz oder Genehmigung als neue Prüfrichtlinie durch die OECD zu ermöglichen. Die Konsultation zuständiger Genehmigungsbehörden vor der Einreichung des Antrags ist obligatorisch, um sicherzustellen, dass die Methode einsatzbereit ist. Die Genehmigungsbehörden können während des gesamten Projekts konsultiert werden, die Beantragung von Mitteln für Beratungsdienstleistungen ist empfohlen.
2.2 Humane Relevanz
Eingereichte Methoden sollten bedarfsorientiert und für den Menschen relevant sein. Die Projekte müssen einen entsprechenden Nachweis für die humane Relevanz ihrer Methode erbringen (vorzugsweise bereits etabliert oder zu Beginn des Projekts zu etablieren). NAMs und/oder eine Kombination von NAMs mit traditionellen Methoden sollten biologisch relevant und protektiv sein mit einem Schwerpunkt auf Toxizitäts- oder Wirksamkeitsuntersuchungen.
Projekte können zu einer Vielzahl von Themen eingereicht werden, geeignete Themen sind zum Beispiel:
- Neurotoxizität
- orale Toxizität
- Reproduktionstoxizität
- endokrine Disruptoren
- Immuntoxizität
- Immunogenität
- inhalative Sensibilisierung
2.3 Falls zutreffend – Beitrag zur Reduktion von Tierversuchen
Falls zutreffend werden die Projekte ermutigt, Argumente für eine mögliche Reduktion von Tierversuchen durch den Einsatz von NAMs vorzulegen. Es muss klar angegeben werden, für welche Anwendung(en) die Ersatzmethode verwendet werden soll.
2.4 Anwendung der Forschungsergebnisse
Die Verbundprojekte müssen zu einem konkreten, gezielten und zeitnahen Transfer von Ergebnissen und Daten in die breite Anwendung beitragen. Bestehende NAMs sollen maßgeblich weiterentwickelt und für eine zeitnahe und breite Umsetzung in die angewandte Wissenschaft vorbereitet werden. Die Projekte des Moduls II sollen gegebenenfalls innerhalb der Projektlaufzeit oder spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Projektende eine OECD-Zulassung im Rahmen des Prüfrichtlinienprogramms anstreben.
2.5 Kriterien zur Bewertung des Technologiereifegrads
Die Projekte sollten ausreichend Informationen über die Einsatzfähigkeit ihrer Methode liefern, um eine gründliche Bewertung durch die Gutachterinnen und Gutachter zu ermöglichen. Referenzsubstanzen sollten vor Beginn der Validierung festgelegt werden und somit Teil der Bewertung sein. Die Endpunkte der Validierung müssen vor Projektbeginn festgelegt werden.
Die Einsatzfähigkeit der Methode wird unter anderem anhand der folgenden Kriterien bewertet:
- Nutzungskontext definiert
- Standard Operating Proccedures (SOPs) oder optimierte Protokolle sind verfügbar
- Interoperabilität wurde mindestens intern nachgewiesen (gilt für Modul II)
- Übertragungsmöglichkeiten bestehen
- Für mehrere Referenzstoffe angezeigt (gilt für Modul II)
- Validierungsendpunkte definiert
2.6 Interdisziplinäre Partnerschaften
Die Zusammenarbeit zwischen der Industrie, den Regulierungsbehörden und weiteren relevanten Stakeholdern vor allem auch auf europäischer Ebene wird als wesentlich für die Verbesserung der rechtlichen Akzeptanz und die Förderung von Innovationen angesehen. Daher sollen eingereichte Projekte auf einer internationalen Partnerschaft in einem breit angelegten strategischen Konsortium beruhen:
Jeder Verbund muss aus mindestens zwei Partnern bestehen, die jeweils für eine Finanzierung durch eine der beiden beteiligten Förderorganisationen in Frage kommen.
Der Verbund sollte aus mindestens einem öffentlichen und mindestens einem privaten Partner bestehen; ein Partner aus dem behördlichen Bereich wird empfohlen. Projekttreffen zwischen den Verbundpartnern sind erwünscht und förderfähig. Die Einbeziehung der zuständigen Nationalen Kontaktstellen (NKS) der OECD-Arbeitsgruppe sowie anderer Validierungspartner oder Beraterinnen beziehungsweise Berater wird dringend empfohlen.
Ein privater Partner kann jedes internationale Unternehmen sein. Zur Förderfähigkeit siehe Nummer 3.
Teilnehmer aus Ländern außerhalb Deutschlands beziehungsweise den Niederlanden können nur dann an einem Projekt beteiligt werden, wenn sie ihre eigene Finanzierung sicherstellen und ihr Fachwissen für die Erreichung der Projektziele unerlässlich ist.
2.7 Datenmanagement
Die gemeinsame Nutzung freiverfügbarer Daten wird befürwortet, um Probleme der Reproduzierbarkeit zu vermeiden und die Übertragbarkeit von Methoden zu gewährleisten. Offenheit und Transparenz bei der Datenerfassung und -analyse sind wichtig, da sie eine Voraussetzung für die behördliche Anerkennung sind.
2.8 Qualitätsmanagement
Die Antragstellenden müssen ein für das Projekt angemessenes Niveau der Qualitätskontrolle/Qualitätssicherung gewährleisten, um eine gleichbleibende Qualität zu garantieren, insbesondere bei technisch komplexen Komponenten. Es sollte ein Qualitätsmanagementsystem vorhanden sein, bei dem der Schwerpunkt auf der Robustheit technischer Komponenten liegt, sodass sich die Validierung in erster Linie auf die biologischen Aspekte des Modells bezieht. Es wird empfohlen, nach der Guten In-vitro-Methoden-Praxis3 zu arbeiten. Das Vorhandensein etablierter SOPs ist eine zwingende Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung. Die SOPs müssen gegebenenfalls auf Anfrage vorgelegt werden.
2.9 Regulatorische Beteiligung
Die Antragstellenden können beziehungsweise müssen in Abhängigkeit des Technologiereifegrads und des Moduls eine geeignete europäische Regulierungsbehörde einbeziehen, wobei für Modul II die Konsultation von mindestens einer Behörde vor Projektstart obligatorisch ist.