Im Rahmen der beabsichtigten zuwendungsrechtlichen Förderung werden sowohl Einzel- als auch Verbundprojekte gefördert. Im Fall von Verbünden wird eine gemeinschaftliche Projektskizze der Interessenten vorausgesetzt.
Zuwendungsempfänger nach Buchstabe a und c können juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, d. h. freie und öffentliche Einrichtungen, Universitäten, Forschungseinrichtungen, Bildungsträger, Verbände und Körperschaften sein. Zuwendungsempfänger nach Buchstabe b können natürliche Personen sein.
Zuwendungen für Projekte und Promotionsstipendien werden regelmäßig für maximal drei Jahre gewährt. Zuwendungen für Stiftungsprofessuren werden regelmäßig für fünf Jahre gewährt. Die höchstmögliche Fördersumme je Berufung beträgt jährlich 300.000 Euro.