Das Promotionsstipendium der EKD wird zeitlich befristet zunächst für ein Jahr, bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen für insgesamt höchstens vier Jahre gewährt.
1. Für das erste Jahr gilt:- Die Voraussetzungen zur Zulassung zu einem Promotionsstudiengang an einer evangelisch-theologischen Fakultät in Deutschland müssen erfüllt sein (Studienleistungen und -nachweise, etc.)
- Die Stipendiaten sind verpflichtet, einen Nachweis über die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse zu erbringen.
- Ein Exposé der Arbeit muss der EKD möglichst innerhalb der ersten sechs Monate des Aufenthaltes vorgelegt werden.
- Eine Familienförderung erfolgt während des ersten Jahres in der Regel nicht. Bei Alleinerziehenden erfolgt eine gesonderte Prüfung, ob eine Förderung für ein Kind oder für mehrere Kinder erfolgen kann.
2. Zweites und drittes Stipendienjahr- Liegen die unter 1. genannten Voraussetzungen vor, kann das Promotionsstipendium für weitere zwei Jahre verlängert werden. Hierfür ist auch eine befürwortende Stellungnahme der entsendenden Kirche notwendig.
- In diesem Bewilligungszeitraum sind die Stipendiaten verpflichtet, der EKD halbjährlich über die Entwicklung der Promotionsarbeit zu berichten. Eine Einschätzung des Doktorvaters/ der Doktormutter über den zu prognostizierenden Fortgang der Promotionsarbeit ist diesem Bericht beizulegen.
3. Viertes Stipendienjahr- Auf Antrag der Stipendiaten und nach Rücksprache mit den wissenschaftlichen Betreuenden und der entsendenden Kirche kann das Stipendium um ein viertes, abschließendes Jahr verlängert werden. Das vierte Jahr ist grundsätzlich für die Fertigstellung der Arbeit und für das Rigorosum vorgesehen.
Allgemeines- Eine regelmäßige Berufstätigkeit der Stipendiaten ist nicht gestattet. Einkünfte aus befristeter Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft bleiben anrechnungsfrei.
- Einkünfte des Ehepartners aus regelmäßiger Berufstätigkeit bleiben bis zur Höhe des Satzes für geringfügige Beschäftigungen anrechnungsfrei.
- Ausnahmen können insbesondere dann zugelassen werden, wenn die Anrechnung auf Grund des Familienstandes eine besondere Härte bedeuten würde.